Sunday, January 4, 2009

Dokumentation 2007: Vorwurf des Spendenbetrugs in Höhe von mehreren Millionen Euro - Grund- und Menschenrechte?

Dokumentation 2007: Vorwurf des Spendenbetrugs in Höhe von mehreren Millionen Euro - Weshalb gelten für behinderte Journalisten in Deutschland die Grund- und Menschenrechte nicht?

ÖFFENTLICHE VOR-VERURTEILUNG UND RUFMORD zum Journalisten Andreas Klamm - Ein Beispiel aus der Praxis



Die in Ludwigshafen am Rhein erscheinende Hemshof-Zeitung, hat den Journalisten Andreas Klamm, ÖFFENTLICH verurteilt OHNE dass je ein ordentliches und öffentliche Gerichts-Verfahren vor der Großen Strafkammer am Landgericht Frankenthal stattgefunden hat.

Das Strafgesetzbuch zur Situation:


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift

§ 186 Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift


§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens


(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Eine These von Andreas Klamm, Journalist

Meine These besteht zunächst aus sehr vielen FRAGEN.


** Über das "Fest für Arme Menschen" in Ludwigshafen am Rhein hatte ich in meiner öffentlichen Aufgabe als Journalist und Reporter aus sozial-politischen Gründen berichtet und ich habe öffentlich in Text-Beiträgen, Radio- und Fernseh-Produktionen um Hilfe für notleidende Menschen, konkret hier obdachlose Menschen gebeten.

1. Bei dem Vorwurf von Brigitte H. und drei weiteren Zeugen in der SCHRIFTFORM zum Spenden-Betrug wurde mir zum Vorwurf gemacht, so wörtlich: "...dass immer alle Spenden die in Deutschland gemacht werden, nur auf das Konto von Andreas Klamm gehen...".

Bei einem Spenden-Betrug oder richtig: DEM VERDACHT auf einen SPENDEN-Betrug von geschätzten mehreren Millionen bis Milliarden Euro, besteht ohne Zweifel ÖFFENTLICHES INTERESSE.

Dies ist ein Fakt aus vergleichbaren Fällen.

FRAGEN:

1.)Weshalb haben weder die großen Nachrichten-Agenturen, Fernseh-Stationen, Radio-Stationen, noch die Zeitungen über diese Geschehen berichtet? Es berichtete nur ein kleines Online-Magazin, das mir bis zu diesem Zeitpunkt auch noch unbekannt war. Erst nach Hinweisen habe ich von der Hemshof Zeitung, die in Ludwigshafen am Rhein erscheint erfahren.

Woher hat die Hemshof Zeitung die veröffentlichten Informationen bezogen?

Was haben der Staatsanwalt, der Polizei-Presse-Sprecher, die Richter, die General-Bundesanwältin in Karlsruhe gegenüber der PRESSE öffentlich erklärt. Worauf stützen sich diese Aussagen, wenn noch nicht einmal eine Zeugen-Vernehmung in dieser Sache meiner Person stattgefunden hat?

2.) Weshalb hat kein öffentliches und ordentliches Gerichts-Verfahren in Deutschland stattgefunden, wie dies beispielsweise auch im Fall von Leo Kirch und Josef Ackermann stattgefunden hat?

3.) Bei allem Respekt gegenüber den Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft Frankenthal und der Kriminalpolizei in Ludwigshafen - die Ermittlungen in Sachen des VERDACHTES des vermutlich größten Spenden-Betruges in der Geschichte von Deutschland, seit Bestehen der Bundesrepublik mit dem Verdacht auf mehrere Millionen bis Milliarden Euro, dürfte vermutlich die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft Frankenthal und der Kriminalpolizei Ludwigshafen am Rhein bei weitem übersteigen.

4.) Öffentlich habe ich mehrfach die General-Bundesanwaltschaft in Karlsruhe dazu aufgefordert UNVERZÜGLICH ohne zeitlichen Verlust eine Überprüfung aller meiner Konten zu tätigen. WESHALB hat eine Prüfung NICHT stattgefunden? HINWEIS: Im Dezember 2007 wurde der Konto-Auszug meines Kontos im Internet öffentlich präsentiert und an internationale Nachrichten-Agenturen versendet.

Bei dem Verdacht geht es immerhin um mehrere Millionen bis Milliarden Euro !

5. Normalerweise haben Menschen in Deutschland solange als UNSCHULDIG zu gelten, bis deren Schuld in einem öffentlichen und ordentlichen GERICHTS-VERFAHREN festgestellt wird. Weshalb gelten die Grundrechte und Menschenrechte nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die United Nations, Vereinte Nationen,( www.un.org ) proklamiert im Jahr 1948 für einen FRANZÖSISCH-TUNESISCH-deutschen Journalisten und Bürger NICHT?

6. RUFMORD geht bekanntlich dem MORD voraus. Haben öffentlich FALSCH hingerichtete FRANÖSISCH-TUNESISCH-deutsche Journalisten und Bürger in Deutschland ein Recht auf Leben und ein Recht auf Schutz ihres Lebens?

7. Weshalb haben einige Anhänger in der NAZI-Szene eine großes Problem damit, dass mein Großvater Herr Haedi Sabaot, Französich-Tunesischer Staatsbürger und Französischer Offizier, stationiert 1945 in Kaiserslautern in Deutschland war, ein Mensch aus Nordafrika mit brauner Hautfarbe war, der sich in meine Großmutter, einer Frau aus Deutschland, Martha Maier, verliebte?

8. Gibt es politische Zusammenhänge. Es ist öffentlich bekannt, dass ich bis 1997 aktive Mitglied der Partei CDU Christliche Demokratische Union Deutschlands war. Aus politischen Gründen bin ich 1997 aus der Partei ausgetreten. Mein sozial-politisches Engagement habe ich dennoch keineswegs beendet. Insbesondere NICHT nach meinem Studiumm an der Evangelischen Fachhochschule für Sozial- und Gesundheitswesen in Ludwigshafen am Rhein. Ein politisches Engagement setzt NICHT die Mitgliedschaft in einer Partei voraus. Es ist vielmehr ein GRUNDRECHT in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und auch nach dem GRUNDGESETZ in Deutschland gültig GARANTIERT und zwar für jeden Menschen.

9. Aus meiner Erfahrung in der Tätigkeit seit 24 Jahren, seit 1984 als Journalist, Rundfunk-Journalist, Herausgeber und Gründer mehrerer freier und internationaler Medien-Publikationen und Medienen-Organisationen, die der internationalen Völker-Verständigung seit 1986 dienen und Autor mehrerer Bücher ist mir natürlich sehr gut bekannt, dass es üblicherweise PRESSE-MITTEILUNGEN seitens der Staatsanwaltschaft, der General-Bundesanwaltschaft in Karlsruhe und der zuständigen Kriminal-Polizei gibt. Die FRAGE weshalb gibt es solche Pressemitteilungen seitens der Behörden in den Ermittlungen zum Verdacht eines Spenden-Betruges in Höhe von mehrere Millionen bis mehrere Milliarden Euro NICHT? Mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Lothar Lieblig hatte ich bereits mehrfach Radio-Interviews geführt und veröffentlicht, etwa zur Geisel-Nahme eines Arzt-Ehepaares und bei vielen anderen weniger erfreulichen Anlässen.

10. Wie gut oder vielmehr wie schlecht sind die deutschen Ermittlungs-Behörden. Könnte es einem Menschen in Deutschland gelingen, mehrere Millionen bis Milliarden Euro von Deutschland in ein anderes Land zu schleusen oder zu verschieben, ohne dass im Überwachungs-Staat Deutschland dabei die Polizei, Finanzamt, Zoll-Fahndung und weitere Ermittlungs-Behörden nicht aufmerksam werden?

Vielleicht könnte mit der Beantwortung der FRAGE No. 10 sogar Ermittlungs-Behörden geholfen werden und damit auch der Solidargemeinschaft aller Steuer- und Sozialversicherungs-Zahler in Deutschland, der ich auch angehöre.

Für die in Speyer erscheinenden Tageszeitung "Tagespost" hatte ich oft über Straf-Verfahren am Landgericht Frankenthal und auch bei anderen Gerichten berichtet. Wer schon je einen Bericht über Gerichts-Verfahren geschrieben hat, dem ist bekannt, dass komplizierte Fälle meist sehr zeitaufwendig sind. Es ist durchaus möglich, dass man auch als Journalist einen ganzen Tag, acht Stunden vor Gericht als Beobachter verbringt, um dann etwa 100, 120 oder in besonders schwer wiegenden Fällen auch mal 200 Zeilen in einer Tageszeitung veröffentlichen darf.


Bermerkung zum Großvater: Ist dies gegen die deutsche Gesetze. Zum Zeugungsakt. Es ist ÖFFENTLICH nachweisbar bekannt, dass ich für meine Zeugung und Geburt NICHT verantwortlich sein kann. Weshalb wird mir zum Vorwurf gemacht, dass ich Französisch-Tunesisch-deutscher Bürger und AFRO-Europäischer Bürger bin.

Bereits vor Jahren erklärte ich öffentlich, dass ich mich NICHT als ein deutscher Bürger sehe, sondern als Französisch-Tunesisch-deutscher Bürger als ein Bürger in dieser Welt sehe, kosmopolitisch in vielen Bereichen denke und mich als Welt-Bürger bezeichne.

Es ist öffentlich NACHWEISBAR, dass die Stadt Ludwigshafen am Rhein ein Teil dieser Welt und dieser Erde ist. Daher kann ich NICHT aktzeptieren, dass meine Anerkennung als ein Bürger in dieser Welt nicht stattfindet. Da ich wie alle Menschen, ohne Ausnahme in dieser Welt geboren bin, erwarte ich auch, dass Grundrechte und Allgemeine Menschenrechte auch in einem Land, das als Nazi-Deutschland bekannt wurde, ich nenne es Deutschland, eingehalten werden.

Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der United Nations, Vereinte Nationen, proklamiert 1948 in New York City, United States of Amerika in deutscher Übersetzung.

http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm


Artikel 11

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

PRÄAMBEL

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

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