Friday, January 23, 2009

Vorläufige Gesamt-Schadens-Berechnung erlittener finanzieller Schaden in 2007 / 2008: für Andreas Klamm

Vorläufige Gesamt-Schadens-Berechnung erlittener
finanzieller Schaden für Andreas Klamm


Ein offiziell von mir angemeldeter GEWERBE-BETRIEB in LUDWIGSHAFEN am Rhein hatte leider NICHT den gewünschten Erfolg. Damit ist leider auch anderen Einrichtungen Schaden entstanden.

Mein GEWERBE-BETRIEB war offiziell registriert und wurde auch ganz offiziell von mir in Ludwigshafen am Rhein wieder abgemeldet.

In den Jahren 1998 bis cirka 2001 hatte ich ein durchschnittliches BRUTTO - Monats-Einkommen von monatlich etwa 2.400,- DM (Deutsche Mark, Währung bis 2001 in Deutschland) vor Abzug der Steuern erzielen können.

Umgerechnet entspricht dies etwa gerundet 1.200 Euro (Währung in Deutschland seit 2001).

Nach mehr als 900 BEWERBUNGEN in Deutschland, sei es als Journalist, Rundfunk-Journalist, Autor, staatlich-geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, als Putzhilfe, im kaufmännischen Bereich, etc... sogar im Strassen-Reinigungs-Dienst konnte kein Erfolg im Sinne einer Anstellung mit BEZAHLUNG stattfinden. Auch Beobachter glauben daran dass BLOCKADEN eingerichtet sein könnten. Stattdessen wurden mir STELLEN-ANGEBOTE ohne Bezahlung gemacht.

Das ist nicht zu verstehen, denn ich habe QUALIFIKATIONEN und BERUFS-ERFAHRUNG nachzuweisen.

Die bestehende Behinderung mag zwar einige wenige Einschränkungen mit sich bringen, führte jedoch nicht dazu, dass ich zum Teil auch zu schlecht bezahlten Arbeits-Konditionen mehr als 40 Stunden pro Woche mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen arbeiten musste und konnte.

Wenn man von einem monatlich erzielbaren Durchschnitts-Einkommen ausgeht von 1.200 Euro, ergibt dies folgende Rechnung:

12 x 1.200 Euro = 14.400 Euro pro Jahr - Schaden / Verlust


...ergibt für die Jahre 2007 und 2008 folgende Schadens-Rechnung für Andreas Klamm als dessen SCHADEN und VERLUST, vielmehr der Schaden und Verlust, wo durch dieser geschädigt wurde, errechenbar und prüfbar


SCHADEN UND VERLUST-RECHNUNG erlittener Schaden für Andreas Klamm, Journalist, Rundfunk-Journalist, Autor, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger


2007: 14.400 Euro, brutto
2008: 14.400 Euro, brutto

Zwischensumme, SCHADEN: 28.800 EURO, brutto


in diese SCHADENS- und Verlust-Rechnung sind nicht eingerechnet

1. Zahlungen Sozial-Versicherungs-Ausfall
2. Zahlungen Renten-Versicheung / Schaden in der Zukunft ist damit schon sicher
3. Schmerzensgeld-Zahlung durch nicht WAHRNEHMBARE ärztliche / medizinische Versorgung bei bestehenden chronischen Krankenheiten und Behinderung
4. weitere Faktoren, wegen der NACHWEISBAREN Schäden durch Verletzung von Grundrechten und Menschenrechten, wodurch Andreas Klamm geschädigt wurde, näher zu errechnen

Weitere KOSTEN-FAKTOREN, die in die SCHADENS-Summen-Berechnungen einberechnet werden müssen sind nicht ausgeschlossen.

SCHMERZENS-GELD-ZAHLUNG durch NACHWEISBAR erlittene GESUNDHEITS-SCHÄDEN durch das NICHT IN ANSPRUCH NEHMEN können ärztlicher / medizinischer Versorgung bei bestehenden chronischen Erkrankungen (Hepatitis C, Asthma bronchiale, Unfall-Folgen, V. a. Tumor-Erkrankungen, etc.)

Bestehender Verdacht von FOLTER, bestätigt durch Beobachter in Kanada. In der Regel gibt es Schmerzensgeld-Zahlungen oder Wiedergutmachungs-Zahlungen.

ES IST ÖFFENTLICH BEKANNT, DASS ICH MICH AUSDRÜCKLICH GEGEN MEINEN WILLEN IN DEUTSCHLAND BEFINDE.

ZUDEM IST ÖFFENTLICH BEKANNT, DASS ICH DIE STAATSBÜRGERSCHAFT ÄNDERN MÖCHTE.

Im Allgemeinen gilt zu berücksichtigen, dass UNERFÜLLBARE FORDERUNGEN NICHT erfüllbar sind. Wenn man einen Menschen KEIN GELD verdienen lässt, dann kann ein solcher Menschen auch eine Schulden-Rückzahlungen leisten. Von was???

BESSER wäre es MENSCHEN arbeiten zu lassen und auch ein MENSCHEN-WÜRDIGES Einkommen erzielen zu lassen, dann können diese auch Zahlungen leisten !

Zudem besteht ein der ISOLATIONS-HAFT vergleichbarer Zustand, da ich NACHWEISBAR KEINE FREUNDE in DEUTSCHLAND habe und auch KEINE VERTRAUENS-PERSONEN.

Dies kann als klarer Verstoss gegen Grundrechte und Menschenwürde gewertet werden, bedarf jedoch der weiteren Prüfung.

Einige VERTRAUENS-PERSONEN und FREUNDE befinden sich in England, Groß Britannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Sklaven-Arbeit ist weltweit verboten.


Vergleiche hierzu Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der United Nations / Vereinte Nationen, www.un.org .

Zudem müsste geprüft werden, weshalb die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE der Vereinten Nationen für Andreas Klamm nicht gelten soll. Dort wird REISE-FREIHEIT, der WECHSEL der STAATSBÜRGERSCHAFT, ärztliche / mediznische Versorgung auch die freie Wahl des Berufes gewährleistet, vergleiche hierzu Artikel 1, 3,4,5, 13,15, 22, 23,24, 25.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.


Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Quelle: www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm , www.un.org ,
www.un.org/Overview/rights.html

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