Andreas Klamm, Journalist, Autor, Moderator, Musik- Radio- Fernseh- und Medien-Produzent seit 1984, Komponist, Sänger, Textdichter und Gesundheits- und Krankenpfleger. Journalist, author, presenter, Musician, Radio- TV- And Media Producer, Composer, Singer, Songwriter and registered nurse (R.N.), Andreas Klamm Graf von Wolf zu Wolfsthal. Blog: www.andreasklamm.wordpress.com / www.andreasklamm.blogspot.com, Ludwigshafen, Tel. 0621 5867 8054 und Neuhofen, Tel. 06236 48 929 74 (((())))
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Freitag, 23. Januar 2009
Text-Probe, 2004, Frauen und Asyl / Politik, Andreas Klamm, Journalist
Text-Probe, 2004, Frauen und Asyl / Politik, Andreas Klamm, Journalist
In Deutschland gibt es offiziell KEINE ZENSUR der PRESSE
Obgleich auch ein FERNSEH-INTERVIEW zum gleichen Thema stattgefunden hat, das die Inhalte des BEITRAGES in der Zeitung bestätigt, erhielt nach der VERÖFFENTLICHUNG dieses Beitrages / Artikels von Andreas Klamm, Journalist in einer Zeitung in Speyer am Rhein, die Chef-Redaktion einen "Anruf aus Mainz" im Jahr 2004... (...wer es ahnt, ahnt es richtig...)
Andreas Klamm berichtet NACHWEISBAR seit 1984 zu politischen Themen vielfältiger Art und seit 1988 auch zu komplexen Themen wie dem Asyl-Recht.
Ein ZENSUR der FREIEN PRESSE sollte laut GRUNDGESETZ und der Allgmeinen Erklärung der Menschenrechte der United Nations / Vereinte Nationen in Deutschland nicht stattfinden. Wenn Frauen Schutz oder Asyl suchen müssen, dann handelt es sich in der Regel um FRAUEN IN SCHWERER NOT die Schutz und Asyl in Deutschland suchen.
Es ist wohl ein recht politisch brisantes Thema über Frauen und Asyl in Deutschland zu berichten.
Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit
ARTIKEL 5, Grundgesetz, Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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