Kommentar: Unsichtbar im Kreistag – Wenn Behinderung und politisches Engagement auf mediales Schweigen treffen
Von Andreas Klamm, Mitglied des Kreistags im
Rhein-Pfalz-Kreis
Ludwigshafen / Neuhofen / Rhein-Pfalz-Kreis. Ist es in
einer modernen Demokratie hinnehmbar, dass gewählte Volksvertreter aufgrund
ihrer körperlichen Beeinträchtigung oder ihrer Parteizugehörigkeit medial
„unsichtbar“ gemacht werden? Als im Juli 2024 gewähltes Mitglied des Kreistags
im Rhein-Pfalz-Kreis sehe ich mich mit einer Realität konfrontiert, die Fragen
nach der Einhaltung des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aufwirft.
Ein
Mandat ist frei – doch die Resonanz bleibt aus
Seit Jahrzehnten engagiere ich mich für soziale
Gerechtigkeit, Menschenrechte und Inklusion. Trotz meiner chronischen
Mehrfacherkrankungen und einer Schwerbehinderung (Merkzeichen G) bringe ich
mich aktiv in die politische Willensbildung ein. Mein Mandat ist laut Landkreisordnung (LKO) frei. Ich bin kein
„Parteisoldat“, sondern ein Mensch mit eigenen kreativen Ideen, die ich als
Journalist, Autor, Komponist, Gesundheits- und Krankenpfleger und Musiker in
meine politische Arbeit einfließe lasse.
Doch während andere Fraktionen und Mitglieder breiten
Raum in der regionalen Berichterstattung finden, herrscht zu meinen Initiativen
– trotz regelmäßiger Pressemitteilungen – ein beklemmendes Schweigen.
Die Mauer
des Schweigens: Ignoranz oder Diskriminierung?
Es stellt sich die dringende Frage: Warum werden
zentrale Themen der Region in der Berichterstattung der größten regionalen
Tageszeitung konsequent ausgeklammert, sobald sie von mir initiiert werden? Es
geht hierbei nicht um meine Person, sondern um existenzielle Themen für die
Bürgerinnen und Bürger:
- Der
Rettungsschirm für 3.300 BASF-Wohnungen: Die
Forderung nach einer gemeinnützigen gGmbH zur Abwehr von Spekulanten.
- Ein
inklusives Frauenhaus in Schifferstadt: Ein
Schutzraum, der Teilhabe für alle Frauen garantiert.
- Die
Kreishaus-Bau- und Betriebsgesellschaft: Konzepte
für einen nachhaltigen und effizienten Neubau des Kreishauses.
Systematische
Benachteiligung?
Wenn Pressemitteilungen und Anfragen eines schwerbehinderten
Mandatsträgers ignoriert werden, berührt dies den Kern unserer demokratischen
Ordnung.
1. Diskriminierungsverbot: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Wenn
Behinderung dazu führt, dass Engagement „totgeschwiegen“ wird, ist dies eine
Form der strukturellen Ausgrenzung.
2. Meinungsfreiheit
& Willensbildung: Die Presse hat eine öffentliche
Aufgabe. Wenn sie Teile des politischen Spektrums – insbesondere gewählte
Abgeordnete der Opposition oder Menschen mit Behinderung – systematisch
ignoriert, schränkt dies die öffentliche politische Willensbildung ein.
Liegt es an meiner Mitgliedschaft in der Partei Die Linke? Liegt es an meinem Engagement in der
Gewerkschaft ver.di? Oder ist es schlicht die Tatsache, dass eine
sichtbare Schwerbehinderung immer noch nicht in das Bild eines
„leistungsfähigen“ Politikers passt, den man zu Wort kommen lässt?
Fazit:
Demokratie braucht Vielfalt – auch in der Zeitung
Inklusion bedeutet nicht nur, dass eine Rampe vor dem
Kreishaus steht. Inklusion bedeutet, dass die Stimmen von Menschen mit
Behinderung im öffentlichen Diskurs den gleichen Stellenwert haben wie alle
anderen.
Das Ignorieren politischer Arbeit ist eine Form der
Zensur durch Unterlassung. Eine freie Gesellschaft darf nicht zulassen, dass
wichtige soziale Initiativen im „medialen Giftschrank“ verschwinden, nur weil
der Absender nicht in das gewünschte Raster passt. Ich lade die regionalen
Medien und alle Menschen im Rhein-Pfalz-Kreis und in der Metropolregion
Rhein-Neckar ein, in einen ehrlichen Dialog über diese Form der
Berichterstattung zu treten.
Rechtlicher
Hinweis & Hintergrund
- Art.
3 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.“
- UN-BRK
Art. 29: Garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht
auf volle Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.
- Pressekodex
Ziffer 12: Verlangt, dass niemand wegen seiner körperlichen
Beeinträchtigung diskriminiert wird.
1. Die
Landkreisordnung (LKO) Rheinland-Pfalz
Die LKO ist die "Verfassung"
des Landkreises. Für Mandatsträger sind folgende Paragraphen zentral:
- § 23 Abs. 1 LKO (Freies Mandat): > „Die Kreistagsmitglieder üben ihr
Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge
ihrer Wähler nicht gebunden.“
- Bedeutung: Ein Kreistagsmitglied ist rechtlich
unabhängig. Es darf (und soll) eigene politische Initiativen ergreifen,
auch wenn diese von der Mehrheitsmeinung oder der Verwaltung abweichen.
- § 23 Abs. 4 LKO (Antragsrecht):
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Kreistag
und in den Ausschüssen Anträge zu stellen. Die Verwaltung ist
verpflichtet, diese Anträge zu bearbeiten und (sofern sie rechtmäßig
sind) zur Abstimmung zu stellen.
- § 11 LKO (Unterrichtung der Einwohner):
- Die Landkreise sind verpflichtet, die
Einwohner über wichtige Angelegenheiten des Landkreises zu informieren.
Wenn ein Mandatsträger wichtige Anträge (z.B. BASF-Wohnungen) stellt,
gehört dies zum Kernbereich der öffentlichen Information.
2. Grundgesetz
und Parteienrecht
- Art. 21 GG (Chancengleichheit der
Parteien): Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt bestätigt, dass der Grundsatz der Chancengleichheit auch für
die Teilhabe am politischen Wettbewerb gilt. Wenn ein Vertreter einer
Oppositionspartei (z.B. Die Linke) systematisch aus der Berichterstattung
ausgeblendet wird, verzerrt dies den politischen Wettbewerb.
- Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und
Pressefreiheit):
- Zwar haben private Medien (Zeitungen)
eine editorische Freiheit (sie dürfen entscheiden, was sie drucken),
diese Grenze wird jedoch kritisch, wenn eine faktische Monopolstellung
vorliegt. Eine Regionalzeitung hat eine Verantwortung zur ausgewogenen
Berichterstattung, um die öffentliche Willensbildung nicht einseitig
zu beeinflussen.
3.
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Da hier die Schwerbehinderung
(Merkzeichen G) eine Rolle spielt, greifen völkerrechtliche Verträge, die in
Deutschland Gesetzeskraft haben:
- Artikel 29 UN-BRK (Teilhabe am
politischen Leben):
- Die Vertragsstaaten garantieren Menschen
mit Behinderungen politische Rechte und die Möglichkeit, diese
gleichberechtigt mit anderen zu genießen.
- Diskriminierung durch Unterlassung: Wenn die Behinderung dazu führt, dass
ein Mandatsträger als "weniger relevant" wahrgenommen oder
aktiv ignoriert wird, verstößt dies gegen das Gebot der effektiven
Teilhabe.
- Artikel 8 UN-BRK (Bewusstseinsbildung):
- Die Staaten (und damit auch öffentliche
Institutionen) müssen Maßnahmen ergreifen, um Klischees und Vorurteile zu
bekämpfen und die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
Mediales Totschweigen arbeitet diesem Ziel entgegen.
4.
Zusammenfassung: Was Mandatsträger dürfen
Ein Mitglied des Kreistags im
Rhein-Pfalz-Kreis darf:
1.
Pressemitteilungen
veröffentlichen: Es gibt kein
Verbot für Mandatsträger, ihre parlamentarische Arbeit aktiv zu kommunizieren.
2.
Öffentliche
Diskussionen suchen: Das freie Mandat
beinhaltet das Recht, die Wähler über eigene Initiativen und die Arbeit im Rat
zu informieren.
3.
Gleichbehandlung
einfordern: Im Rahmen der
öffentlichen Sitzungen und der Protokollführung muss jedes Mitglied
gleichwertig behandelt werden.
Rechtlicher
Prüfpunkt: Wenn die Nicht-Berichterstattung
nachweislich aufgrund der Behinderung oder der Parteizugehörigkeit erfolgt,
könnte dies einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
und das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes darstellen.




















