Dienstag, 3. März 2026

Kommentar: Unsichtbar im Kreistag – Wenn Behinderung und politisches Engagement auf mediales Schweigen treffen

Kommentar: Unsichtbar im Kreistag – Wenn Behinderung und politisches Engagement auf mediales Schweigen treffen

Von Andreas Klamm, Mitglied des Kreistags im Rhein-Pfalz-Kreis

Ludwigshafen / Neuhofen / Rhein-Pfalz-Kreis. Ist es in einer modernen Demokratie hinnehmbar, dass gewählte Volksvertreter aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung oder ihrer Parteizugehörigkeit medial „unsichtbar“ gemacht werden? Als im Juli 2024 gewähltes Mitglied des Kreistags im Rhein-Pfalz-Kreis sehe ich mich mit einer Realität konfrontiert, die Fragen nach der Einhaltung des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aufwirft.

Ein Mandat ist frei – doch die Resonanz bleibt aus

Seit Jahrzehnten engagiere ich mich für soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte und Inklusion. Trotz meiner chronischen Mehrfacherkrankungen und einer Schwerbehinderung (Merkzeichen G) bringe ich mich aktiv in die politische Willensbildung ein. Mein Mandat ist laut Landkreisordnung (LKO) frei. Ich bin kein „Parteisoldat“, sondern ein Mensch mit eigenen kreativen Ideen, die ich als Journalist, Autor, Komponist, Gesundheits- und Krankenpfleger und Musiker in meine politische Arbeit einfließe lasse.


Seit Juli 2024 bin ich gewähltes Mitglied im Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreis und Mitglied im Seniorenbeirat des Rhein-Pfalz-Kreis.

Doch während andere Fraktionen und Mitglieder breiten Raum in der regionalen Berichterstattung finden, herrscht zu meinen Initiativen – trotz regelmäßiger Pressemitteilungen – ein beklemmendes Schweigen.

Die Mauer des Schweigens: Ignoranz oder Diskriminierung?

Es stellt sich die dringende Frage: Warum werden zentrale Themen der Region in der Berichterstattung der größten regionalen Tageszeitung konsequent ausgeklammert, sobald sie von mir initiiert werden? Es geht hierbei nicht um meine Person, sondern um existenzielle Themen für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Der Rettungsschirm für 3.300 BASF-Wohnungen: Die Forderung nach einer gemeinnützigen gGmbH zur Abwehr von Spekulanten.
  • Ein inklusives Frauenhaus in Schifferstadt: Ein Schutzraum, der Teilhabe für alle Frauen garantiert.
  • Die Kreishaus-Bau- und Betriebsgesellschaft: Konzepte für einen nachhaltigen und effizienten Neubau des Kreishauses.

Systematische Benachteiligung?

Wenn Pressemitteilungen und Anfragen eines schwerbehinderten Mandatsträgers ignoriert werden, berührt dies den Kern unserer demokratischen Ordnung.

1.    Diskriminierungsverbot: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Wenn Behinderung dazu führt, dass Engagement „totgeschwiegen“ wird, ist dies eine Form der strukturellen Ausgrenzung.

2.    Meinungsfreiheit & Willensbildung: Die Presse hat eine öffentliche Aufgabe. Wenn sie Teile des politischen Spektrums – insbesondere gewählte Abgeordnete der Opposition oder Menschen mit Behinderung – systematisch ignoriert, schränkt dies die öffentliche politische Willensbildung ein.

Liegt es an meiner Mitgliedschaft in der Partei Die Linke? Liegt es an meinem Engagement in der Gewerkschaft ver.di? Oder ist es schlicht die Tatsache, dass eine sichtbare Schwerbehinderung immer noch nicht in das Bild eines „leistungsfähigen“ Politikers passt, den man zu Wort kommen lässt?

Fazit: Demokratie braucht Vielfalt – auch in der Zeitung

Inklusion bedeutet nicht nur, dass eine Rampe vor dem Kreishaus steht. Inklusion bedeutet, dass die Stimmen von Menschen mit Behinderung im öffentlichen Diskurs den gleichen Stellenwert haben wie alle anderen.

Das Ignorieren politischer Arbeit ist eine Form der Zensur durch Unterlassung. Eine freie Gesellschaft darf nicht zulassen, dass wichtige soziale Initiativen im „medialen Giftschrank“ verschwinden, nur weil der Absender nicht in das gewünschte Raster passt. Ich lade die regionalen Medien und alle Menschen im Rhein-Pfalz-Kreis und in der Metropolregion Rhein-Neckar ein, in einen ehrlichen Dialog über diese Form der Berichterstattung zu treten.

 

Rechtlicher Hinweis & Hintergrund

  • Art. 3 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
  • UN-BRK Art. 29: Garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf volle Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.
  • Pressekodex Ziffer 12: Verlangt, dass niemand wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung diskriminiert wird.

 

1. Die Landkreisordnung (LKO) Rheinland-Pfalz

Die LKO ist die "Verfassung" des Landkreises. Für Mandatsträger sind folgende Paragraphen zentral:

  • § 23 Abs. 1 LKO (Freies Mandat): > „Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.“
    • Bedeutung: Ein Kreistagsmitglied ist rechtlich unabhängig. Es darf (und soll) eigene politische Initiativen ergreifen, auch wenn diese von der Mehrheitsmeinung oder der Verwaltung abweichen.
  • § 23 Abs. 4 LKO (Antragsrecht):
    • Jedes Mitglied hat das Recht, im Kreistag und in den Ausschüssen Anträge zu stellen. Die Verwaltung ist verpflichtet, diese Anträge zu bearbeiten und (sofern sie rechtmäßig sind) zur Abstimmung zu stellen.
  • § 11 LKO (Unterrichtung der Einwohner):
    • Die Landkreise sind verpflichtet, die Einwohner über wichtige Angelegenheiten des Landkreises zu informieren. Wenn ein Mandatsträger wichtige Anträge (z.B. BASF-Wohnungen) stellt, gehört dies zum Kernbereich der öffentlichen Information.

 

2. Grundgesetz und Parteienrecht

  • Art. 21 GG (Chancengleichheit der Parteien):  Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass der Grundsatz der Chancengleichheit auch für die Teilhabe am politischen Wettbewerb gilt. Wenn ein Vertreter einer Oppositionspartei (z.B. Die Linke) systematisch aus der Berichterstattung ausgeblendet wird, verzerrt dies den politischen Wettbewerb.
  • Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit):
    • Zwar haben private Medien (Zeitungen) eine editorische Freiheit (sie dürfen entscheiden, was sie drucken), diese Grenze wird jedoch kritisch, wenn eine faktische Monopolstellung vorliegt. Eine Regionalzeitung hat eine Verantwortung zur ausgewogenen Berichterstattung, um die öffentliche Willensbildung nicht einseitig zu beeinflussen.

3. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Da hier die Schwerbehinderung (Merkzeichen G) eine Rolle spielt, greifen völkerrechtliche Verträge, die in Deutschland Gesetzeskraft haben:

  • Artikel 29 UN-BRK (Teilhabe am politischen Leben):
    • Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen politische Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen.
    • Diskriminierung durch Unterlassung: Wenn die Behinderung dazu führt, dass ein Mandatsträger als "weniger relevant" wahrgenommen oder aktiv ignoriert wird, verstößt dies gegen das Gebot der effektiven Teilhabe.
  • Artikel 8 UN-BRK (Bewusstseinsbildung):
    • Die Staaten (und damit auch öffentliche Institutionen) müssen Maßnahmen ergreifen, um Klischees und Vorurteile zu bekämpfen und die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Mediales Totschweigen arbeitet diesem Ziel entgegen.

 

4. Zusammenfassung: Was Mandatsträger dürfen

Ein Mitglied des Kreistags im Rhein-Pfalz-Kreis darf:

1.    Pressemitteilungen veröffentlichen: Es gibt kein Verbot für Mandatsträger, ihre parlamentarische Arbeit aktiv zu kommunizieren.

2.    Öffentliche Diskussionen suchen: Das freie Mandat beinhaltet das Recht, die Wähler über eigene Initiativen und die Arbeit im Rat zu informieren.

3.    Gleichbehandlung einfordern: Im Rahmen der öffentlichen Sitzungen und der Protokollführung muss jedes Mitglied gleichwertig behandelt werden.

Rechtlicher Prüfpunkt: Wenn die Nicht-Berichterstattung nachweislich aufgrund der Behinderung oder der Parteizugehörigkeit erfolgt, könnte dies einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes darstellen.

 

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